AGB

Allgemeine Reparaturbedingungen der Neue Ruhrorter Schiffswerft GmbH (Stand 1.09.2023)

Diese Bedingungen gelten für die Ausführung von Schiffsreparaturen, Schiffsumbauten, Arbeiten an Ausrüstung oder an Teilen von Schiffen und für alle Dockarbeiten durch die Neue Ruhrorter Schiffswerft GmbH, Duisburg (im Folgenden: Werft). Sie sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge der Werft über Lieferungen und Leistungen und zwar auch in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn die Werft stimmt deren Geltung ausdrücklich in Textform zu. Die Bedingungen der Werft gelten auch dann, wenn die Werft in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vereinbarte Werkleistung vorbehaltlos ausführt. Die Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Angebote und Kostenanschläge der Werft sind freibleibend. Sie schließen nur solche Leistungen ein, die darin ausdrücklich spezifiziert sind.

1.2 Verträge kommen erst zustande, wenn die Werft ihr zugegangene Aufträge oder Bestellungen durch Erklärung zumindest in Textform angenommen hat, der Auftraggeber auf ein Angebot der Werft ihr Auftrag erteilt und die Werft den Auftrag zumindest in Textform bestätigt hat oder die Werft von dem Auftraggeber bestellte Lieferungen oder Leistungen erbracht hat. Dies gilt für Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend.

2. Leistungsumfang und Unterlagen

2.1 Für den vereinbarten Leistungsumfang ist im Zweifel der Inhalt der Auftragsbestätigung der Werft und der darin genannten Unterlagen maßgebend. Mehraufwand, der sich aus der Fehlerhaftigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen oder sonstiger Unterlagen ergibt, trägt der Auftraggeber.

2.2 Sämtliche Angaben der Werft gegenüber dem Auftraggeber und die dem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen der Werft (z. B. Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben oder technische Beschreibungen) enthalten lediglich branchenübliche Näherungswerte. Die Werft behält sich unwesentliche Änderungen (z. B. Konstruktions- und Formänderungen oder Farbabweichungen etc.) vor.

2.3 Die Werft behält sich an den in Ziff. 2.2 genannten Unterlagen ihre Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne schriftliche Einwilligung der Werft dürfen diese Unterlagen nur zur Erfüllung des mit der Werft jeweils geschlossenen Vertrages genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

2.4 Die Werft ist berechtigt, die ihr übertragenden Arbeiten ganz oder teilweise von Dritten ausführen zu lassen.

3. Pflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber stellt der Werft auf Anforderung die bei ihm vorhandenen, für die Erbringung der Leistungen benötigten Unterlagen und Daten zur Verfügung und weist auf besondere Umstände hin, die für die Durchführung des Vertrages von Bedeutung sind.

3.2 Über den Umfang und die Zweckmäßigkeit von Reparaturen entscheidet ausschließlich der Auftraggeber. Die Werft überprüft nicht die inhaltliche Richtigkeit der Stellungnahme einer Klassifikationsgesellschaft oder deren Beauftragten. Die Werft ist nicht verpflichtet, das Schiff oder den Leistungsgegenstand auf versteckte Mängel zu untersuchen.

3.3 Der Auftraggeber ist für die Bewachung des Schiffes, der Ladung und der von ihm beigestellten Sachen, sowie für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (z. B. Unfallverhütungsvorschriften) durch ihn und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verantwortlich. Alle sonstigen zur Schadensverhütung erforderlichen Maßnahmen (z. B. im Winter die Entwässerung von Rohrleitungen und die Vornahme sonstiger Frostschutzmaßnahmen) und das Vertäuen sind Angelegenheiten des Auftraggebers. Bei der Durchführung gefahrgeneigter Arbeiten an Bord des Schiffes hat der Auftraggeber durch eigene Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die üblichen Sorgfaltsanforderungen erfüllt werden. Auf drohende Gefahren hat er die Werft in Textform hinzuweisen.

3.4 Der Auftraggeber hat die Werft in Textform auf Umstände hinzuweisen, die die Stabilität oder die Seetüchtigkeit des Schiffes beeinträchtigen und trotz ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten durch die Werft die Gefahr einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Einrichtungen hervorrufen können.

3.5 Das Schleppen und das Verholen eines Schiffes erfolgen auch während der Reparaturzeit ausschließlich in der Verantwortung sowie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers und zwar selbst dann, wenn die Werft dafür Geräte und/oder Hilfskräfte beistellt, vermittelt oder berechnet. Schlepperbesatzungen, Lotsen und Verholmannschaften sind weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen der Werft.

3.6 Erbringt die Werft Leistungen unter Verwendung von Entwürfen oder anderen Unterlagen und Angaben des Auftraggebers, ist dieser verpflichtet, die Werft von Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf die Verletzung von Eigentums- Urheber- und gewerblichen Schutzrechten infolge der Verwendung der Entwürfe, Unterlagen oder Angaben des Auftraggebers beruhen.

4. Größe, Gewicht und Nationalität des Schiffes

4.1 Für die Abmessungen und die Bestimmung des Kubikmetergehalts eines Schiffes gelten die im „Register of Ships“ des Lloyds Register of Shipping angegebenen Maße, ansonsten die Werte des Internationalen Messbriefes (International Tonnage Certificate).

4.2 Für die Nationalität gilt im Zweifel die Flagge des Schiffes bei Vertragsabschluss.

4.3 Der für das Docken erforderliche Zustand des Schiffes (Trimm und Gewicht) ist mit der Werft abzustimmen und durch den Auftraggeber herbeizuführen.

5. Bevollmächtigte Vertreter des Auftraggebers

5.1 Spätestens bei Ankunft des Schiffes oder Übergabe des Leistungsgegenstandes hat der Auftraggeber der Werft anzugeben, wer außer dem Kapitän im Verkehr mit der Werft für ihn Erklärungen abgeben und entgegennehmen kann.

5.2 Erfolgt eine Anzeige nicht, so gilt jede Person, die sich mit Wissen und Wollen des Auftraggebers auf dem Schiff aufhält, als Vertreter des Auftraggebers, sofern ein entgegenstehender Wille des Auftraggebers für die Werft nicht eindeutig erkennbar ist.

6. Preise

6.1 Alle Preise verstehen sich rein netto in Euro ab Werft zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern und soweit diese anfällt.

6.2 Treten zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Kostenerhöhungen (für Löhne, Energie, Steuern, Materialien etc.) ein, ist die Werft berechtigt, nach ihrem billigen Ermessen einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen, der ihre zum Zeitpunkt der Erfüllung des Vertrages allgemein gültigen Preise nicht übersteigt, sofern zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.

6.3 Erst- und Nachfüllungen von Schmier- und Hydraulikölen sowie weitere Hilfs- und Nebenstoffe werden von der Werft auch ohne ausdrückliche Nennung im Angebot gesondert berechnet. Dies gilt für die Kosten von Gasfreiheitszertifikaten, von etwa erforderlichen Entgasungen von Tanks, Bilgen o. ä., die die Werft vorgenommen hat, entsprechend.

6.4 Vergütungen für Schlepper, Lotsen und Verholmannschaften sowie Hafen- und Schleusengebühren sind in den Preisen der Werft nicht enthalten. Schlepper, Verholmannschaften und Lotsen werden von der Werft gegen gesondertes Entgelt gestellt oder vermittelt, jedoch ohne Verantwortung für die mit dem Verholen, An- und Abschleppen verbundenen Gefahren.

6.5 Vergütungen für das Dock werden nach den jeweils gültigen Preisen der Werft berechnet. Bei Havarien, beim Docken von Schiffen mit Ladung oder von besonderer Bauart behält sich die Werft gesonderte Vereinbarungen vor.

6.6 Wird der Werft die Erfüllung des Vertrages aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise unmöglich, so schuldet der Auftraggeber die anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen.

7. Zahlungen

7.1 Sämtliche Zahlungsansprüche der Werft sind soweit nicht anders angegeben innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfüllen.

7.2 Ab Fälligkeit der Vergütung stehen der Werft Zinsen in Hohe von 5% p.a., ab Verzugseintritt in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. zu. Die Werft ist berechtigt, weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen.

7.3 Die Rücklieferung des Schiffes oder die Rückgabe des von der Werft bearbeiteten Leistungsgegenstandes erfolgt erst nach vollständiger Erfüllung aller der bis dahin fälligen Vergütungsansprüche der Werft gegenüber dem Auftraggeber. Verzögert sich die Rücklieferung des Schiffes oder die Rückgabe des von der Werft bearbeiteten Leistungsgegenstandes infolge Zahlungsverzuges des Auftraggebers, gehen Liegegebühren und sonstige Kosten zu seinen Lasten.

8. Übertragung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

8.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen die Werft gerichtete Ansprüche und Rechte ohne deren vorherige Zustimmung auf Dritte zu übertragen.

8.2 Der Auftraggeber kann der Werft gegenüber nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder – bei Anhängigkeit eines Rechtsstreits – entscheidungsreifen Ansprüchen aufrechnen.

8.3 Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, falls sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

9. Fristen und Termine

9.1 Fristen und Termine sind für die Werft nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.

9.2 Vereinbarte Fristen und Termine gehen von den für den Werftbereich geltenden tariflichen Arbeitszeiten aus. Voraussetzung rechtzeitiger Lieferung oder Leistung ist die vollständige und rechtzeitige Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten und -pflichten des Auftraggebers, insbesondere die rechtzeitige Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, die rechtzeitige Bereitstellung des Schiffes in bearbeitungsfähigem Zustand und die Klärung aller kaufmännischen (einschließlich der Preisvereinbarungen) und technischen Fragen. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich um die Dauer der Verzögerung des Eingangs fälliger Zahlungen, und zwar selbst dann, wenn die Werft keine Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte geltend gemacht hat.

9.3 Bei nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Liefer- oder Leistungsumfanges ändern sich die Fristen und Termine entsprechend dem damit verbundenen zeitlichen Mehraufwand.

10. Bereitstellen des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes

10.1 Der Auftraggeber hat der Werft das Schiff oder den Leistungsgegenstand in bearbeitungsfähigem Zustand, insbesondere gasfrei, gereinigt und entsprechend den geltenden Sicherheitsbestimmungen am vereinbarten Ort (Dock/Pier) und zur vereinbarten Zeit so zu übergeben, dass mit den Arbeiten sofort begonnen werden kann.

10.2 Liefert der Auftraggeber das Schiff oder den Leistungsgegenstand in einem nicht bearbeitungsfähigen Zustand oder nicht termingerecht an, so ist die Werft berechtigt, die Übernahme des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes zu verweigern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten und/oder Schäden zu ersetzen.

11. Betreten des Werftgeländes und Arbeitsdurchführung

11.1 Ohne die vorherige Zustimmung der Werft dürfen andere als die von der Werft beauftragten Personen keine Arbeiten am Schiff oder am Leistungsgegenstand der Werft ausführen, solange sich das Schiff oder der Leistungsgegenstand im Werftbereich befindet; das gilt nicht für die Besatzung des Schiffes. Der Auftraggeber hat der Werft Arbeiten, die von der Schiffsbesatzung oder von Dritten ausgeführt werden, rechtzeitig vor deren Beginn in Textform anzuzeigen.

11.2 Die Schiffsbesatzung und die vom Auftraggeber beauftragten oder sonstige an Bord aufhältige Personen haben während des Aufenthaltes auf dem Werftgelände die gesetzlichen und die von der Werft festgelegten Bestimmungen (z. B. Werftordnung) einzuhalten und müssen sich ausweisen können.

11.3 Einrichtungen und Bereiche des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes, an denen die Werft nicht arbeitet, sind vom Auftraggeber gegen Unfallgefahren zu sichern. Soweit Arbeiten in den Laderäumen ausgeführt werden, sind vor Beginn der Arbeiten die Lukenabdeckungen vom Auftraggeber zu entfernen und sicher abzulegen.

11.4 Der Auftraggeber gestattet der Werft, sich das bei Durchführung der Arbeiten anfallende Altmaterial (ersetzte Teile, Stoffe etc.) ohne Vergütung anzueignen.

11.5 Der Auftraggeber hat Gefahrstoffe oder Sondermüll unverzüglich auf seine Kosten zu entsorgen. Das gilt nicht, wenn sich die Werft zu deren Entsorgung verpflichtet hat.

12. An- oder Abnahme und Probeläufe

12.1 Der Auftraggeber hat das Schiff oder den Leistungsgegenstand unverzüglich nach Aufforderung durch die Werft an- oder abzunehmen. Die Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Schiff oder den Leistungsgegenstand unbeanstandet in Benutzung genommen hat.

12.2 Nimmt der Auftraggeber das Schiff oder den Leistungsgegenstand nicht fristgerecht an oder ab, kann die Werft nach erfolgloser Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen, und zwar nach ihrer Wahl entweder als Ersatz des konkret entstandenen Schadens oder pauschal in Höhe von 10% des vereinbarten Vertragspreises. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Werft kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

12.3 Kommt der Auftraggeber der Aufforderung der Werft zur Abholung des Schiffes nicht fristgerecht nach, ist die Werft berechtigt, im Namen, auf Gefahr und auf Kosten des Auftraggebers das Schiff zu verholen und hierfür Verholmannschaften, Schlepper und Lotsen zu beauftragen, nachdem die Werft den Auftraggeber unter Hinweis auf diese Folgen erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

12.4 Ist eine Erprobung oder eine Probefahrt vorgesehen, so hat der Auftraggeber die Schiffsbesatzung zu stellen und alle Betriebs-, Hilfsstoffe und sonstigen für die Durchführung der Erprobung oder der Probefahrt erforderlichen Beistellungen zu erbringen. Der Auftraggeber trägt für die Dauer der Erprobung oder der Probefahrt die nautische Verantwortung, das Risiko für Bedienungsfehler der Schiffsbesatzung oder sonstiger Erfüllungsgehilfen sowie das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes.

13. Erfüllungsort und Gefahrübergang

13.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Werft, sofern nicht ein anderer Erfüllungsort vereinbart worden ist.

13.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes geht vorbehaltlich Ziff. 12.4 in allen Fällen mit der Rücklieferung des Schiffes oder Übergabe des Leistungsgegenstandes an den Auftraggeber auf diesen über. Verzögert sich die Rücklieferung des Schiffes durch Verschulden des Auftraggebers, so geht bereits vom Tage der Mitteilung der Rücklieferungs- oder Übergabebereitschaft die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes auf den Auftraggeber über.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1 Die Werft behält sich das Eigentum an den von Ihr gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher der Werft aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber jetzt oder künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche vor, die ab Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren.

14.2 Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern diese im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch den Auftraggeber ist nicht gestattet. Über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Auftraggeber die Werft unverzüglich in Textform zu benachrichtigen.

14.3 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber ausschließlich für die Werft vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum der Werft stehenden Sachen durch den Auftraggeber erwirbt die Werft an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware.

14.4 Der Auftraggeber tritt alle Ihm im Zusammenhang mit der Veräußerung zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten und etwaige Ansprüche gegen seine Versicherer als Sicherheit im Voraus an die Werft ab. Wird die Vorbehaltsware von dem Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht im Eigentum der Werft stehenden Sachen, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, tritt der Auftraggeber mit Auftragserteilung an die Werft die aus dem Verkauf resultierenden Kaufpreisansprüche in Höhe des ausstehenden Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Werft ab. Die Werft nimmt die Abtretung an. Dies beinhaltet keine Stundung der der Werft gegen den Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüche.

14.5 Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der an die Werft abgetretenen Ansprüche ermächtigt. Die Befugnis der Werft, die Ansprüche selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Werft wird die Ansprüche jedoch nicht einziehen, solange der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder mangels Masse abgewiesen wurde oder der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat. Tritt einer dieser Fälle ein, hat der Auftraggeber der Werft die abgetretenen Ansprüche und deren Schuldner unverzüglich in Textform bekannt zu geben, alle zum Einzug der Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung in Textform mitzuteilen.

14.6 Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und soweit sie nicht eingebaut ist, getrennt zu lagern sowie als im Eigentum der Werft stehend zu kennzeichnen.

14.7 Auf Verlangen des Auftraggebers wird die Werft das ihr an der Vorbehaltsware zustehende Eigentum und die an sie abgetretenen Ansprüche insoweit an den Auftraggeber zurückübertragen, als der Wert dieser Sicherheiten den Wert der Ansprüche, die der Werft gegen den Auftraggeber insgesamt zustehen, um mehr als 20 v.H. übersteigt.

15. Mängelhaftung

15.1 Mängelansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber das Schiff oder den Leistungsgegenstand unverzüglich nach Erhalt untersucht, soweit ihm dies zumutbar ist und erkannte Mängel unverzüglich anzeigt.

15.2 Der Werft ist Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten und zwar nach Wahl der Werft entweder durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Herstellung eines neuen Werks.

15.3 Die Werft ist zur Nacherfüllung nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil der Werkvergütung gezahlt hat.

15.4 Schiffe und sonstige bewegliche Leistungsgegenstände sind der Werft zum Zwecke der Nacherfüllung am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen. Das gilt dann nicht, wenn die Verbringung des Schiffs oder Leistungsgegenstandes dem Auftraggeber nicht zumutbar ist.

15.5 Erweist sich nach Überprüfung durch die Werft, dass der Auftraggeber seine Mängelrüge zu Unrecht erhoben hat, weil ein Mangel nicht vorliegt, ist der Auftraggeber der Werft zum Ersatz der dadurch verursachten Aufwendungen verpflichtet.

15.6 Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz durch die Werft richtet sich nach Ziff. 16. Vorbehaltlich der dortigen Bedingungen entfallen Mängelansprüche und Rechte des Auftraggebers, falls die Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber oder nicht von der Werft autorisierte Dritte verändert oder bearbeitet oder verarbeitet werden, unsachgemäß behandelt, instandgesetzt, gewartet oder gepflegt werden oder für Mängel, die auf normalem Verschleiß beruhen.

15.7 Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Auftraggebers nicht verbunden.

15.8 Mängelansprüche des Auftraggebers gegen die Werft verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Übergang der Gefahr. Dies gilt nicht, sofern und soweit der Mangel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich durch die Werft verursacht wurde.

16. Schadenersatz / Haftung / Höhere Gewalt

16.1 Schadenersatzansprüche gegen die Werft sind vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf
– den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes,
– einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch Organe der Werft oder ihrer leitenden Angestellten,
– Gesundheits- oder Körperschäden des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter oder Repräsentanten infolge einer von der Werft zu vertretenden Pflichtverletzung,
– der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft, oder
– der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Werft. Vertragswesentlich sind die Pflichten, deren Erfüllung das ordnungsgemäße Erbringen der der Werft obliegenden Hauptleistungspflicht überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

16.2 Ungeachtet der vorstehend genannten Haftungsfälle haftet die Werft außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht für Schäden des Auftraggebers die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, insbesondere auf Verletzung von Obhuts- und Überwachungspflichten der einfachen Erfüllungsgehilfen der Werft beruhen.

16.3 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Werft, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit er nicht
– vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht,
– sich auf Gesundheits- oder Körperschäden des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter oder Repräsentanten bezieht, oder
– aus der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft resultiert.
Vertragstypisch und vorhersehbar ist nur der Schaden, mit dessen Entstehen gerade auf der Grundlage der Verletzung der jeweils vertragswesentlichen Pflicht typischerweise zu rechnen ist.

16.4 Zum Schutz gegen die Folgen vorstehender Haftungsausschlüsse und -begrenzungen ist der Auftraggeber gehalten, die daraus resultierenden Risiken durch den Abschluss der erforderlichen Versicherungen abzudecken. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass für die Dauer der von der Werft übernommenen Arbeiten oder für die Dauer während derer sich das Schiff oder der Leistungsgegenstand in der Werft befindet, ausreichender Versicherungsschutz, insbesondere eine Kasko- und P&I-Haftpflichtversicherung, besteht und diese um die Deckung von Bau-, Umbau-, Reparatur- und Wartungsrisiken (einschließlich Probefahrt) erweitert wird. Der Auftraggeber hat die Werft sowie deren Organe, leitende Angestellten und Erfüllungsgehilfen im Wege der Mitversicherung in die Versicherungsdeckungen einzubeziehen.

16.5 Die Ansprüche auf Schadensersatz verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern und soweit kein Haftungsfall gemäß vorstehender Ziff. 16.1 vorliegt.

16.6 Die Werft haftet nicht in Fällen Höherer Gewalt. Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse:
Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einer zuständigen Behörde ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden und Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung.
Tritt ein solches Ereignis Höherer Gewalt ein, so ist der davon betroffene Vertragspartner verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis in Textform über den Eintritt des Ereignisses und die Folgen seiner Leistungsbeeinträchtigung zu informieren.
Die Werft ist in diesem Fall berechtigt, Ausführungstermine und -fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt und seiner Folgen zu verschieben bzw. verlängern, ohne dass dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zusteht oder die Werft für den maßgeblichen Zeitraum in Verzug gerät. Beide Parteien sind verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende und Zumutbare zur Schadensminderung zu unternehmen.
Soweit die Unterbrechung durch ein Ereignis Höherer Gewalt länger als sechs Monate andauert, ist die Werft zur (Teil-) Kündigung des Vertrages berechtigt. In diesem Fall steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu.

17. Gesamthaftung

17.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter Ziff. 16 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

17.2 Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

17.3 Soweit die Schadenersatzhaftung der Werft gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

18. Gerichtsstand und anwendbares Recht

18.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem zwischen der Werft und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – ist das für den Geschäftssitz der Werft zuständige Amts-/ Landgericht. Die Werft ist jedoch – nach ihrer Wahl – berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch vor den Gerichten geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich Wohnort, Sitz, Vermögen oder das Schiff des Auftraggebers, an dem die Arbeiten ausgeführt wurden, befinden. Etwaige zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

18.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.